LaboZert GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LaboZert GmbH für die Durchführung von Zertifizierungsverfahren für medizinische Laboratorien

Stand: 26.04.2022 

 

Geltungsbereich 

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für die Durchführung von  Zertifizierungsverfahren durch die LaboZert GmbH (“LaboZert“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht anwendbar, auch wenn LaboZert diesen im Einzelfall nicht widersprochen hat. 

 
Vertragsgegenstand 

Gegenstand des Vertrags ist die Durchführung des im Angebot näher beschriebenen Zertifizierungsverfahrens. Bestandteil des Vertrages ist die im Angebot aufgeführte Betriebsstätte des Auftraggebers. 

 
Ablauf der Zertifizierung

Der Ablauf der Zertifizierung besteht aus 5 Phasen:

1. Auditantrag/Vertragsschluss

2. Dokumentation

3. Vorort Audit

4. Evaluation

5. Zertifikat

 
Auditantrag/Vertragsschluss

Das Zertifizierungsverfahren wird mit der Auditanfrage auf mein.labozert.de durch den Auftraggeber eingeleitet. Auf der Basis der Auditanfrage und ggf. vorbereitender Gespräche erstellt LaboZert ein Angebot. 

Der Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme des Angebots auf mein.labozert.de durch den Auftragsgeber. Die AGB sind integraler Bestandteil des Vertrags.

LaboZert ist berechtigt, die Durchführung der Zertifizierung zu verschieben oder abzusagen, wenn keine qualifizierten Auditoren für die Durchführung der Zertifizierung zur Verfügung stehen.

 
Dokumentation

Auf mein.labozert.de ist aufgeführt, welche Dokumentation (z.B. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen etc.) der Auftraggeber LaboZert für die Zertifizierung vorzulegen hat. Der erforderlichen Dokumente hat der Auftraggeber bei mein.labozert.de hochzuladen.  

Zur Durchführung der Zertifizierung setzt LaboZert qualifizierte Auditoren ein. Diese erhalten Zugriff auf die vom Auftraggeber vorgelegte Dokumentation für die Zwecke der Zertifizierung. 

 
Vorort Audit

Zusätzlich zur Dokumentenprüfung wird ein Vorort Audit durchgeführt. Gegenstand des Vorort Audits ist die Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen in der Betriebsstätte des Auftraggebers. 

 

Evaluation

Nach dem Abschluss des Audits der Dokumentation und des Vorort Audits erfolgt die Zweitprüfung durch den Programmleiter des Audits. Das Ergebnis der Evaluation wird in einem Evaluationsbericht zusammengefasst. 

 
Zertifikat 

Hat der Auftraggeber die Zertifizierungskriterien erfüllt, erhält er hierüber ein Zertifikat.

Hat der Auftraggeber die Zertifizierungskriterien nicht erfüllt, kann der Auftraggeber die Abweichungen spätestens innerhalb von 180 Tagen nach Vorliegen der Evaluation durch den Auftraggeber beheben. Nach der Behebung kann eine Nachauditierung durchgeführt werden. In einem solchen Fall legt LaboZert dem Auftraggeber ein gesondertes Angebot zur Annahme vor. Nach Durchführung der Nachauditierung erhält der Auftraggeber einen weiteren Evaluationsbericht. Wird in der Nachauditierung festgestellt, dass die Zertifizierungskriterien erfüllt sind, wird das Zertifikat erteilt. Ansonsten wird das Zertifizierungsverfahren ohne Erteilung des Zertifikats abgeschlossen. 

LaboZert führt ein Verzeichnis aller zertifizierten Auftraggeber. In diesem Verzeichnis sind aufgeführt: Name, Adresse, ggf. Niederlassungen, Geltungsbereich des Zertifikats. LaboZert ist berechtigt, das Verzeichnis zu veröffentlichen. Der Auftraggeber kann der Veröffentlichung aus wichtigem Grund widersprechen. Der wichtige Grund ist schriftlich anzugeben. 

Das Zertifikat hat eine beschränkte Laufzeit von 3 Jahren nach Ausstellung. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch erneute Zertifizierung(en) um jeweils weitere 3 Jahre zu verlängern. Für die erneute Zertifizierung gelten die Regelungen der Ziffern 3.1 bis 3.5. entsprechend, sofern im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist. Der Antrag auf erneute Zertifizierungist ausreichend früh (mindestens 3 Monate im Voraus) bei LaboZert zu stellen, um eine durchgehende Laufzeit des Zertifikats sicherzustellen.

 
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Auditierung

Der Auftraggeber wird alle im Angebot aufgeführten oder sonst für die Durchführung der Auditierung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Er wird insbesondere alle Informationen und Dokumente innerhalb der angegebenen Fristen vorlegen und die Durchführung des Vorort Audits ermöglichen sowie durch geeignetes Personal unterstützen.

 

Rechte und Pflichten des Auftraggebers nach Erteilung des Zertifikats 

Nutzung der LaboZert Marke

Der Auftraggeber ist nach Erteilung des Zertifikats berechtigt, die nachfolgend aufgeführte LaboZert-Marke zu nutzen. 

LaboZert Bildmarke

Das Nutzungsrecht ist auf die im Zertifikat genannten Betriebsstätten und den Gegenstand des Zertifikats beschränkt. 

Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke sind folgende Informationen anzugeben:

  • Gegenstand der Zertifizierung: [Angabe des Textes aus dem Zertifikat]
  • Zertifizierungsjahr: [Jahr]
  • Geprüfte Betriebsstätte: [Angabe aus dem Zertifikat]
  • Geprüft von: LaboZert GmbH

 

Die Berechtigung zur Nutzung der LaboZert-Marke wird nicht-ausschließlich erteilt und darf vom Auftraggeber nicht an Dritte übertragen oder lizenziert werden. Das Nutzungsrecht für die LaboZert-Marke ist an die Laufzeit des Zertifikats gebunden. Nach Ablauf der Nutzungserlaubnis sind alle Materialien und Gegenstände, die die LaboZert-Marke tragen, unverzüglich vom Auftraggeber zu vernichten.

Die LaboZert-Marke ist in der oben angegebenen Darstellung zu verwenden und soll auf einem weißen Hintergrund stehen. Die Verwendung im Fließtext oder in Kombination mit anderen grafischen Elementen ist nicht zulässig. Die LaboZert-Marke darf vergrößert oder verkleinert werden, wobei die grafischen Proportionen nicht verändert werden dürfen.

Die LaboZert-Marke darf auf dem Briefpapier des Antragstellers sowie auf der Homepage des Auftraggebers verwendet werden. Alle weiteren Verwendungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Zustimmung von LaboZert. 

Bei der Nutzung der LaboZert-Marke sind alle gesetzlichen Anforderungen, insbesondere auch die Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, vom Auftraggeber zu beachten. Es dürfen insbesondere keine irreführenden Angaben im Kontext mit der LaboZert-Marke erfolgen. 

LaboZert hat das Recht, die Vorlage von Materialien zu verlangen, auf denen die LaboZert-Marke aufgeführt ist, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen zu kontrollieren.

LaboZert ist alleiniger Inhaber der LaboZert-Marke. Der Auftraggeber erhält durch die eingeräumten Nutzungsrechte keinerlei eigene Rechte an der LaboZert-Marke. Sollten dem Auftraggeber aus der Benutzung der LaboZert-Marke irgendwelche Rechte erwachsen, werden diese vollumfänglich auf LaboZert übertragen.

Bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen stehen LaboZert alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche zu.

 

Einhaltung der Zertifizierungsbedingungen; Änderungen der Grundlagen für die Erteilung des Zertifikats

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats während der Laufzeit des Zertifikats eingehalten werden. Der Auftraggeber hat alle für das Zertifikat relevanten Änderungen seiner betrieblichen Abläufe LaboZert unverzüglich mitzuteilen. Führen die Änderungen dazu, dass die Grundlagen für die Erteilung des Zertifikats nicht mehr vorliegen, wird das Zertifikat ungültig und die Nutzung der LaboZert-Marke ist unverzüglich einzustellen.

LaboZert hat das Recht, die Einhaltung der Zertifizierungsbedingungen durch den Auftraggeber jederzeit zu überprüfen, insbesondere wenn LaboZert Hinweise von Dritten erhält, dass der Auftraggeber die Zertifizierungsbedingungen nicht mehr erfüllt. 

 

Gewährleistung

Nach Erhalt des Evaluierungsberichts ist eine Reklamation nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen möglich. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Reklamation ausgeschlossen.

Im Falle einer fehlerhaften Leistung von LaboZert, die LaboZert zu vertreten hat, ist LaboZert berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, die weitere Leistungserbringung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung der vereinbarten Vergütung zu fordern.

 

Haftung 

Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen LaboZert wegen fahrlässiger Pflichtverletzungen bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt wurde. Die Haftung ist dabei auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt und in der Höchstsumme auf das Dreifache der vereinbarten Zertifizierungsgebühr beschränkt.

Im Übrigen ist die Haftung von LaboZert ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

 

Preise/Rechnungen 

Die Preise für die Auditierung sind im Angebot von LaboZert festgelegt. Kostenüberschreitungen bis zu 10 % der im Angebot ausgewiesenen Beträge sind zulässig und werden von LaboZert nicht gesondert angezeigt. Kostenüberschreitungen von mehr als 10 % werden von LaboZert rechtzeitig angezeigt, um das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen. 

Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. 

LaboZert kann die Durchführung der Auditierung sowie die Zustellung der Zertifikate verweigern, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist. Die Zahlungspflicht entsteht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Ziffer 3.1 dieser AGB. Sie erlischt ausschließlich im Falle der Zahlung durch den Auftraggeber gemäß Ziffer 3.1 dieser AGB oder Absage der Auditierung durch LaboZert gemäß Ziffer 3.1 dieser AGB.

Die Rechnungslegung erfolgt wie folgt: 70% nach Vertragsschluss, 30% nach Übermittlung des Evaluationsberichts, sofern im Angebot nichts Abweichendes aufgeführt ist. LaboZert ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Rechnungen werden ausschließlich in EURO ausgestellt. Sämtliche eventuell anfallende Bankgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

Laufzeit, Kündigung 

Der Vertrag tritt mit Abschluss in Kraft und läuft bis zum Ende der Zertifikatslaufzeit. Im Falle einer Rezertifizierung verlängert sich der Vertrag um die hierdurch verlängerte Zertifikatslaufzeit. 

Der Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.  Ein wichtiger Grund liegt für LaboZert insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber nach Erhalt einer Mahnung seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt;
  • der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt; oder
  • der Auftraggeber gegen die Nutzungsbedingungen für die LaboZert-Marke verstößt.

 

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

 

Datenschutz

LaboZert hält die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdaten-schutzgesetzes ein. Details zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung von LaboZert aufgeführt.

 

Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist der Sitz von LaboZert in Düsseldorf.

 

Anwendbares Recht 

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Gerichtsstand 

Ist der Teilnehmer Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 1 Handelsgesetzbuch, juristische Person (des öffentlichen Rechts) oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, der Gerichtsstand Düsseldorf.

 

Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten wirtschaftlich möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.